Allgemeine Geschäftsbedingungen
für offene Datenstrategie-Seminare

der Datentreiber GmbH, Am Obstgarten 27, 82362 Weilheim i. OB (nachfolgend: „Datentreiber“)

1.     Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1.1.     Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für die Veranstaltungen von Schulungen (nachfolgend: „Seminare“) von Datentreiber gegenüber dem Seminarteilnehmer, wie er in Online-Seminaranmeldung benannt ist (nachfolgend: „Teilnehmer“).

1.2.    Die Leistungen nach diesem Vertrag richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und an juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sofern erforderlich, wird der Teilnehmer auf Anforderung von Datentreiber geeignete Nachweise zu seiner Unternehmereigenschaft, z.B. Kopie des Gewerbescheins, Eintrag ins Handelsregister, erbringen.

1.3.     Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Teilnehmers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Datentreiber solche anderen Vertragsbedingungen zur Kenntnis gebracht wurde.

1.4.    Art und Umfang der Leistungen von sowie die Vergütung Datentreiber richten sich nach der jeweiligen Seminarbeschreibung, die auf den Internetseiten von Datentreiber abrufbar ist.

2.     Seminaranmeldung und Vertragsschluss

2.1.    Die Seminaranmeldung erfolgt auf den Internetseiten von Datentreiber über das dortige Online-Anmeldeformular. Die Teilnehmer können sich nach Auswahl eines Seminars und durch Ausfüllen der obligatorischen Informationsfelder und Anklicken des Buttons „buchen“ für die Seminare von Datentreiber anmelden. Durch Anklicken des Buttons „buchen““ geben Teilnehmer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab.

2.2.   Datentreiber übersendet dem Teilnehmer unverzüglich per E-Mail eine automatisierte Nachricht zur Bestätigung des Eingangs der Anmeldung (Eingangsbestätigung) und zur Bestätigung der Teilnahme (Eingangs- und Vertragsbestätigung).

2.3.    Vertragssprache ist deutsch oder auf Wunsch englisch. Der Vertragstext wird nicht kundenindividuell gespeichert und kann nach Abschluss des Anmeldevorganges nicht mehr abgerufen werden. Die Inhalte werden dem Teilnehmer jedoch per E-Mail in der Eingangs- bzw. Vertragsbestätigung zur Verfügung gestellt und können über ein E-Mail-Programm gespeichert und ausgedruckt werden.

3.     Leistungen von Datentreiber

3.1.     Datentreiber übernimmt die inhaltliche und organisatorische Durchführung der Seminare (z.B. Referent, Vor- und Nachbereitung, Seminarunterlagen, Veranstaltungsort) und – soweit angekündigt – Verpflegung (Mittagessen, Erfrischungsgetränke, Kaffee) während der Veranstaltung.

3.2.    Die Seminarteilnehmer erhalten ein Zertifikat. Die Ausgabe des Zertifikates kann an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein, etwa die dauerhafte Anwesenheit bei der Veranstaltung und/oder die Mitarbeit bei Übungen.

4.     Teilnahmegebühren und Fälligkeit

4.1.    Die Teilnahmegebühr ist in der der jeweiligen Seminarbeschreibung auf den Internetseiten von Datentreiber ausgewiesen. Sofern dort nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, enthält die Teilnahmegebühr die Veranstaltungsgebühren sowie die Kosten für die Verpflegung innerhalb der Veranstaltungszeiten. Insbesondere Kosten für die Anreise oder die Übernachtung sind nicht von der Teilnahmegebühr umfasst, sondern vom Teilnehmer selbst zu tragen.

4.2.   Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.3.    Die Zahlung der Teilnahmegebühr ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Erfolgt die Zahlung der Teilnahmegebühr nicht bis zu zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin, kann Datentreiber den Teilnehmer vom Seminar ausschließen.

5.     Änderungen und Absage

5.1.    Datentreiber ist berechtigt, das Seminar aus wichtigem Grund (z.B. wegen zu geringer Teilnehmeranzahl, kurzfristigem Ausfall eines Referenten ohne gleichwertigen Ersatz, Verschulden Dritter, wie Absage durch ein als Veranstaltungsort vorgesehenes Hotel, oder höherer Gewalt) räumlich und/oder zeitlich zu verlegen oder abzusagen. Datentreiber wird die Teilnehmer hierüber unverzüglich informieren.

5.2.   Wird ein Seminar wegen zu geringer Teilnehmeranzahl abgesagt, informiert Datentreiber die Teilnehmer hierüber bis spätestens drei Wochen vor Seminarbeginn.

5.3.    Die Absage eines Seminars begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Seminars. Bereits im Voraus bezahlte Teilnahmegebühren werden in voller Höhe erstattet. Weitergehende Haftungs- und Schadensersatzansprüche, insbesondere Ersatzleistungen für bereits gebuchte Flug-, Bahn- oder andere Beförderungstickets sowie erfolgte Hotelbuchungen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ausgeschlossen.

6.     Nichtteilnahme, Stornierung, Schadenspauschale

6.1.    Nimmt der Teilnehmer aus einem von Datentreiber nicht zu vertretenen Grund nicht an dem Seminar teil oder storniert er die Seminaranmeldung aus einem von Datentreiber nicht zu vertretenen Grund („Stornierung“), bleibt der Teilnehmer zur Zahlung der vereinbarten Teilnahmegebühren gemäß den nachfolgenden Regelungen verpflichtet.

6.2.   Im Falle einer Stornierung ist der Teilnehmer zur Zahlung wie folgt verpflichtet („Stornierungsgebühren“):

  • Eine Stornierung bis 28 Kalendertage vor Seminarbeginn ist kostenlos.
  • Eine Stornierung der Teilnahme 27 bis 15 Kalendertage vor Seminarbeginn: 25% der Teilnahmegebühr.
  • Eine Stornierung der Teilnahme 14 bis 4 Kalendertage vor Seminarbeginn: 50% der Teilnahmegebühr.
  • Eine Stornierung der Teilnahme 3 Kalendertage vor Seminarbeginn oder Nichterscheinen: 100% der Teilnahmegebühr.

Maßgebend ist der Eingang der Stornierungserklärung. Die Stornierung ist schriftlich zu erklären.

6.3.    Die Stornogebühr entfällt, wenn ein Ersatzteilnehmer gemeldet wird oder Datentreiber die Teilnahme an dem Seminar anderweitig vergibt.

6.4.   Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass Datentreiber keine Kosten entstanden oder diese wesentlich niedriger sind als die vereinbarten Stornierungsgebühren. Datentreiber bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ausdrücklich vorbehalten.

7.     Nutzungsrechte

7.1.    Der Teilnehmer erhält an den Seminarmaterialien ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Eine Verwertung gegenüber Dritten ist nicht gestattet.

7.2.   Datentreiber behält sich das Eigentum an den Materialien bis zur vollständigen Zahlung vor.

8.    Tagungshäuser, Hausordnungen

Datentreiber führt Veranstaltungen in Tagungshäusern oder Hotels durch. Diese können eigene Regeln zur Nutzung ihrer Einrichtungen, insbesondere Hausordnungen, aufstellen. Der Teilnehmer beachtet diese Regelungen und Weisungen der Seminarleitung und/oder Inhaber des Hausrechts.

9.     Haftung von Datentreiber

9.1.    Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung von Datentreiber gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Teilnehmers aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.) außer für:

  • Ansprüche des Teilnehmers wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • Rechte und Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Datentreiber oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die Datentreiber eine Garantie übernommen hat,
  • Rechte und Ansprüche des Teilnehmers, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Datentreiber oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen,
  • Rechte und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es allein bei der gesetzlichen Regelung.

9.2.   Datentreiber haftet für leichte oder einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder den Vertragszweck ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht oder einfach fahr-lässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von Datentreiber begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für Datentreiber vorhersehbaren Schadens. Die Haftung von Datentreiber für typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden ist beschränkt auf den im Angebotsformular vereinbarten Gesamtbetrag.

9.3.    Im Übrigen ist die Haftung von Datentreiber für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.4.   Datentreiber haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für Datentreiber vorhersehbaren Schaden.

9.5.   Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen) hat Datentreiber nicht zu vertreten.

9.6.   Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Datentreiber, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

10.   Fremdleistungen, Subunternehmer

Datentreiber ist berechtigt freie Mitarbeiter oder Subunternehmer als Referenten einzusetzen, es sei denn, es liegt ein erkennbarer wichtiger Grund gegen die Einschaltung vor. Wünscht der Teilnehmer den Ausschluss oder das Auswechseln von freien Mitarbeitern oder Subunternehmern von Datentreiber, so gehen die damit verbundenen Mehrkosten und Verzögerungen zu seinen Lasten.

11.    Geheimhaltung

11.1.    Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit Vertrag zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich oder sonst zulässig – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder sonst zu verwerten.

11.2.   Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für solche Informationen, die dem erhaltenden Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ohne Rechtsbruch bekannt werden, die vom erhaltenden Vertragspartner unabhängig erarbeitet wurden oder soweit der erhaltende Vertragspartner zur Speicherung oder Verwendung gesetzlich verpflichtet ist.

12.   Datenschutz

12.1.   Die Vertragspartner werden alle einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes, ins-besondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig jeweils unterrichten, soweit für die Erbringung von Leistungen die Nutzung von personenbezogenen Daten notwendig ist. Der jeweils übermittelnde Vertragspartner stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt dem anderen Vertragspartner mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.

12.2.  Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass Datentreiber die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und sonst verwendet. Der Teilnehmer holt entsprechende Einwilligungen der Betroffenen ein, sofern erforderlich. Erbringt Datentreiber Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO, wird der Kunde die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit dies noch nicht im Vertrag erfolgt ist.

13.   Schlussbestimmungen

13.1.   Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Teilnehmer ist nur mit Gegenforderung aus dem jeweiligen Vertrag oder mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder von Datentreiber unbestritten sind. Die Aufrechnung durch den Teilnehmer ist nur mit Gegenforderungen möglich, die rechts-kräftig festgestellt oder von Datentreiber unbestritten sind.

13.2.  Ansprüche gegen Datentreiber dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

13.3.   Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von Datentreiber.

13.4.  Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 sowie Verweisungsvorschriften auf ausländische Rechtsordnungen finden keine Anwendung.

Stand: Juni 2018

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